Keine Werbung, weniger Ablenkung, schnellere Ladezeiten: Werbung entfernen

Deutsches Grundgesetz, Art 112

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.